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Satzung des GBI

Satzung des Giordano-Bruno-Instituts für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung

 

 

§ l Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Giordano-Bruno-Institut für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Dormagen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein will durch die Zusammenführung  von Wissenschaftlern unterschiedlicher Fachrichtungen und durch Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinen Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft betreiben und die Forschung im Bereich der Verhaltens- und Sozialwissenschaft fördern. Der Förderung der Forschung dienen insbesondere:

1. die Abhaltung von Tagungen, Symposien und öffentlichen Vorträgen;

2. die Betreuung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben;

3. die Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen;

4. die Finanzierung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich wissenschaftliche und damit von der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eine Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch die Zahlung unangemessen hoher Vergütungen begünstigen. Soweit ein Mitglied ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig ist, hat es Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten Rechts werden.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen sind gleichgestellt die Institute der Max-Planck-Gesellschaft sowie Universitätsinstitute, soweit die Verfassung der jeweiligen Hochschule nicht entgegensteht.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen.

b) jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(6) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die vor Gründung des Vereins einen wissenschaftlichen Beitrag im Rahmen des Vereinszwecks geleistet hat. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied wird von dem nach dieser Satzung zuständigen Organ schriftlich unter Angabe der Gründe angetragen. Sie wird erworben durch formlose Annahmeerklärung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 (1) Der Präsident und der Vizepräsident bilden den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Präsident leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten vertreten. Präsident und Vizepräsident sind alleinvertretungsberechtigt

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl eines Präsidenten führt der Vizepräsident die Geschäfte des Vereins.

(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(7) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und entscheidet über dessen Anlage.

(8) Der Vorstand entscheidet

1. nach Anhörung der Mitgliederversammlung über die Einstellung eines hauptamtlichen wissenschaftlichen Leiters des Vereins.

2. über die Einstellung von wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeitern des Vereins. Der Vorstand kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung den wissenschaftlichen Leiter ermächtigen, mit Wirkung für und gegen den Verein weitere wissenschaftliche Mitarbeiter einzustellen.

(9) Der Vorstand beschließt ferner über

1. die Aufnahme wissenschaftlicher Forschungsvorhaben in das Forschungsprogramm des Vereins.

2. die Herausgabe von Schriften durch den Verein,

3. die Aufnahme von Ehrenmitgliedern

(10) Ist ein hauptamtlicher wissenschaftlicher Leiter bestellt, so ist er vor einem Beschluß nach Absatz 9 zu hören. Widerspricht der wissenschaftliche Leiter dem vom Vorstand beabsichtigten Beschluß, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Widerspruch des wissenschaftlichen Leiters hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.

(11) Anstellungsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern müssen den jeweils geltenden Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft über die Sicherung der Unabhängigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter entsprechen.

 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die  ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich oder mittels E-Mail  einzuberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das jeweilige Absendedatum entscheidend. Bei schriftlicher Einladung gilt der Zugang am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.

Der Vorstand teilt den Mitgliedern bei der Einladung die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit. Jedes Mitglied kann innerhalb der Ladungsfrist die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die anderen Organen des Vereins nicht ausdrücklich zugewiesen sind

(3)Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

f) die Entlassung des hauptamtlichen wissenschaftlichen Leiters des Vereins. Der Vorstand kann den Beschluß der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung aufheben. (Vetorecht)

 (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines  Amtsnachfolgers abberufen, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur anläßlich einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(2) Satzungsänderungen und –ergänzungen, durch die ein wissenschaftlicher Beirat (Senat) als drittes Organ des Vereins eingeführt wird, können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sofern dadurch ausschließlich Befugnisse und Verpflichtungen des Vorstands nach § 6 Abs. 8 bis 10 auf den Senat übertragen werden.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 3. Werktag eines Monats im voraus fällig. Über die Höhe des Monatsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

(2) Ehrenmitglieder und Universitätsinstitute sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft nach § 4 Abs. 3 besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Ende des Geschäftsjahres gezahlten Beitragsanteile.

 

§10 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Max-Planck- Gesellschaft, die es ausschließlich für Forschungszwecke verwenden darf.

 

Diese Satzung wurde am 05.08.2007 festgestellt.

 

 

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